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Da im Zuge von E-Mail, SMS und Rezession Neujahrskarten zu verschwinden drohen,
haben sich einige AnhängerInnen der spitzen Feder besorgt zusammengetan. Durch
das 2003 gegründete Kollektiv zur Rettung der Neujahrskarten werden Personen,
Firmen, Behörden oder Organisationen, welche sich im auslaufenden Jahr speziell
in der Region Bremgarten kulturell oder politisch engagiert haben, für ihren
Einsatz beglückwünscht und mit den besten Wünschen für das neue Jahr versehen.
Neu: Offiziell versandte Neujahrskarten 2010 Offiziell versandte Neujahrskarten 2009 Offiziell versandte Neujahrskarten 2008 Offiziell versandte Neujahrskarten 2007 Neujahrskarten-Spezial 2006 (diese Seite) Offiziell versandte Neujahrskarten 2005 Offiziell versandte Neujahrskarten 2004 Die Neujahrskarten 2006 sind speziell dem Verfahren "Stadt Bremgarten vs. KulturZentrum Bremgarten bezüglich Unterstellung des Vereins KuZeB unter das Gastgewerbegesetz" resp. den schönsten Sätzen und geflügeltsten Worten aus 2.5 Jahren Verfahren gewidmet. Weitere Details können auf der Homepage des KuZeBs nachgelesen werden. Für Regierungsrat und BetreiberInnen ist das KuZeB kein Gastgewerbebetrieb
Nachdem die Verpflegung nicht gratis, sondern immerhin
kostendeckend abgegeben wird, kann genauso gut argumentiert werden, die Spenden
würden für die Unterhaltung bzw. generell für die Unterstützung des
Kulturzentrums getätigt. [...] Dass Besucherinnen und Besucher daher generell
oder anlässlich einer von ihnen als besonders gut empfundenen Veranstaltung
"das Portemonnaie öffnen" und eine Abgabe tätigen, entspricht der Natur der
Dinge.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass diejenigen Aktivitäten des Beschwerdeführers,
an denen Speisen und Getränke zum Verkauf offeriert werden, nicht unter das wörtlich
ausgelegte kantonale Gastgewerberecht subsumiert werden können. Eine Umgehung
des Gastgewerbegesetzes durch die Art und Weise der Betriebsführung des Beschwerdeführers,
wie dies die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2005 geltend macht,
ist nicht ersichtlich.
Vielmehr ist auf die grammatikalische Auslegung zu verweisen, wie sie in der
Beschwerde vom 6. Juni 2005 vorgenommen worden ist. Ferner ist auch
festzuhalten, dass sämtliche aufgeführten Umgehungsmöglichkeiten auf zu
entrichtenden Abgaben basieren und nicht freiwillig geleistet werden können. Ganz anders sahen dies zuvor der Stadtrat und das Departement des Innern...
Insbesondere spielt es keine Rolle, ob die Getränkespenden nun "erhoben" oder
freiwillig geleistet werden, solange am Ende nur die entsprechenden Einnahmen
erzielt werden können.
Die Gäste werden auch weiterhin durch die Abgabe kostengünstiger Getränke zum
Spenden animiert.
Eine (gewerbsmässige, man müsste besser sagen "erwerbsmässige") Wirtetätigkeit
liegt auch vor, wenn sie direkt oder indirekt der (Mit-) Finanzierung eines
Vereinszweckes dient.
Die Gewerbsmässigkeit kann nicht mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens
gleichgesetzt werden.
Dabei werden Getränke nominell zum Einkaufspreis abgegeben, wofür im Gegenzug
von den Veranstaltungsbesuchern Spendenbeiträge erwartet werden. Eine
Erwatungshaltung, die angesichts der tiefen Getränkepreise nicht unberechtigt
sein dürfte.
...welches auch gleich noch guten Rat wusste
Die Vereinsverantwortlichen des KuZeB können allerdings die Anwendung des
Gastgewerbegesetzes auf ihre Veranstaltungen ohne weiteres vermeiden. Dafür
bräuchten sie nur auf die ihre Veranstaltungen begleitende Wirtetätigkeit zu
verzichten. Ziemlich schnell hat sich auch das KuZeB der Sprache angepasst Die Lehre [Verweis] ist mehrheitlich der Auffassung, dass ein Verein einen wirtschaftlichen Nebenzweck verfolgen darf, "wenn er mit der Erreichung des nichtwirtschaftlichen Hauptzwecks sinnvoll verbunden erscheint". Das heisst also, dass bei Vereinen mit gemischter Zielsetzung die wirtschaftliche Zielsetzung nicht überwiegen darf. Sie muss der ideellen Zwecksetzung untergeordnet bleiben und mit der Erreichung des nichtwirtschaftlichen Hauptzwecks sinnvoll verbunden sein [Verweis]. Der Getränkeausschank und das private "Znachtchoche" zu Einkaufspreisen ist als eine reine Nebentätigkeit des KuZeBs zu qualifizieren. Diese Tätigkeiten führen zu geringen Einnahmen, was nicht einmal einen wirtschaftlichen Nebenzweck begründet. (KuZeB, Stellungnahme, 6.12.2003) Zahlen und ihre Interpretation Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlen ohne genaue Kenntnisse des Alltagsbetriebes schwierig zu interpretieren sind. [...] Letztlich stellt der Stadtrat Bremgarten eine abenteuerliche Rechnung an, welcher entnommen werden könne, dass pro Eintritt ein erwirtschafteter Betrag von Fr. 7.45 resultiere. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Wenn man davon ausgeht, dass ca. 63% der im Haus getätigten Spenden an Veranstaltungen im Konzertkeller gemacht werden (Verhältnis der Bar-Erträge zu den Bar-Erträgen plus Infocafé-Erträgen minus Küchen-Aufwände), und dass ca. 600 Personen an den Konzerten mithelfen, resultiert daraus folgende Rechnung: 51´500 - 33´500 (63% von 52´800) = 18´000 / 7´100 Personen = 2,55
Der vom Stadtrat erwähnte "beachtliche erwirtschaftete Betrag von Fr. 7.45"
kann auch noch in einem anderen Zusammenhang gesehen werden: Er entspricht
ziemlich genau dem Durchschnitt dessen, was ein grosses Bier bei anderen
Konzertveranstaltungen (bspw. Kiff, Rote Fabrik, Abart, X-Tra) kostet.
Der Stadtrat forderte in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin [...] auf,
ihre Geschäftsbücher der letzten 5 Jahre [...] einzureichen. Dieser
Aufforderung ist sie nicht nachgekommen, sodass in dieser Hinsicht weiterhin
Unklarheit besteht. [...] Man darf sich füglich fragen, ob dazu allein auf eine
Parteibefragung abzustellen ist.
Die folgenden Ausführungen basieren auf einem Durchschnitt der letzten drei
Jahre, die relativ konstant verliefen und zwei turbulenten Jahren folgten:
Knapp 90 Prozent der Eintrittsgelder von Fr. 65´000.- pro Jahr werden an die
Bands und die Suisa weitergegeben. Nach 40 Veranstaltungen und Abzug der Kosten
für Verpflegung der Bands bleibt dem Verein unter dem Strich nichts für die
Deckung seiner Kosten.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau über die Rolle des Staates, Schutzgüter und repressive Mittel... Was die ratio legis des Gastgewerberechts von 1997/98 anbelangt, so ist damit - wie soeben ausgeführt - beabsichtigt, die staatlichen Eingriffe auf das Notwendigste zu beschränken. [...] Andererseits besteht aber aufgrund dieser auf Erwerb gerichteten Betriebsführung die Befürchtung, dass die Schutzgüter [Gesundheit, Ruhe und Ordnung und Sicherheit] zugunsten einer Gewinnmaximierung verletzt werden. Diese Gefahr besteht beim Beschwerdeführer nicht. [...] Dieses Ergebnis bedeutet indessen nicht, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Aktivitäten keinerlei staatlichen Regeln zu unterwerfen hat. Um seinen verfassungsmässigen Auftrag zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung erfüllen zu können, ist das Gemeinwesen im Allgemeinen darauf angewiesen, sich im Störungsfall an eine verantwortliche Person wenden zu können. Bestünde dieses Recht nicht, wäre das Gemeinwesen gezwungen, jede Störung durch repressive Mittel zu beseitigen. Dies stünde aber klarerweise im Gegensatz zum Gebot der Verhältnismässigkeit, wonach grundsätzlich das mildeste Mittel zur Abwendung einer Störung angewandt werden soll. (Regierungsrat, Entscheid, 16.11.2005) ...und wie dies im fernen Bremgarten gelebt wird
Es gebe klare Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Öffnungszeiten. Jedes
Konzert gehe weit über den normalen Horizont hinaus. Dennoch habe das KuZeB
noch nie ein formelles Gesuch eingereicht.
Grundsätzlich seien unter der Woche Öffnungszeiten bis 24 Uhr kein Problem.
Allerdings seien Überlegungen im Gange, ob man die von Vereinen beantragten
Veranstaltungen generell nur noch bis 22 Uhr genehmige.
Die Stadt lehnt diese Vorschläge ab [konkretes Angebot bezüglich
Öffnungszeiten], da sie an sich unverbindlich seien. Die Vereinsversammlung
könne diese einseitig wieder ändern. [...] Man [der Stadtrat] wolle keinen
Vertrag abschliessen.
Unter der Nummer 079/xxx xx xx ist unsere Kontaktperson Marco Xxxx (der
dargebotene Marco) erreichbar.
Im übrigen wurde der Betrieb des Kulturzentrums in seiner aktuellen Form
seit über 10 Jahren vom Stadtrat Bremgarten toleriert. Gemäss Aktennotiz
Stadtrat Bremgarten vom 7.5.1993 "stehen als Getränke [...] Bier,
Sennenhöfler, Mineralwasser, Café/Tee zur Verfügung. Es werden keine festen
Preise sondern lediglich Unkostenbeiträge [...] verlangt". Und weiter:
"Der heutige Zustand wird durch die Stadt geduldet."
Das Kulturzentrum Bremgarten besteht aus einem Vereinstreffpunkt, einem
Büro, aus Künstlerateliers, Werkstatt, einer Skaterhalle, aus Konzertkeller
mit Technikraum und Tonstudio, Band- und Übungsräumen, einem
Kino, einer Läsothek und aus mehreren, nicht zweckgebundenen Räumen.
Der Stadtrat reduziert das Kulturzentrum auf eine Schenke und will
das Gastgewerbegesetz auf den gesamten Betrieb anwenden. Die Konsequenz
wäre, dass z. B. KünstlerInnen ihr Atelier um 24.00 Uhr verlassen
müssten und auch die Freiwilligen in Ihrer Bewegungsfreiheit durch
ein "Nachtarbeitsverbot" eingeschränkt würden.
Für einen öffentlich zugänglichen Betrieb spricht auch, dass die in der Regel
alle zwei Wochen stattfindende Vollversammlung des Vereins öffentlich ist.
Der Verein KuZeB ist ein nicht kommerzieller Verein mit flachen hierarchischen
Strukturen. Der oder die PräsidentIn des Vereins hat nicht mehr
Verfügungsgewalt als andere Mitglieder. Entscheidungsgremium ist die
Vereinsversammlung, die alle zwei Wochen stattfindet und an der anwesende
Vereinsmitglieder über anstehende Probleme diskutieren. Wird ein Entscheid
gefällt, so liegt es an jedem einzelnen Vereinsmitglied, diesem nachzukommen.
Eigenverantwortung wird grossgeschrieben. Aus der Geschichte lernen
Dieses Ergebnis ergibt sich auch, wenn der historische Wille des Gesetzgebers
berücksichtigt wird.
Die Gemeindeabteilung verweist insbesondere auf den Entscheid des
Verwaltungsgerichtes vom 12. Mai 1971. Sie vergisst dabei, dass es sich hierbei
um einen Entscheid handelt, welcher heute bereits 34-jährig und damit veraltet
ist. Er bezieht sich auch nicht auf das heute gültige Gastgewerbegesetz vom 25.
November 1997, sondern auf das alte "Wirtschaftsgesetz" aus dem Jahre 1903.
Speisewirtschaften mit der Befugnis, Speisen und Getränke jeder Art und
in beliebiger Quantitäten zu verwirten und über die Gasse abzugeben sowie Vieh
ohne nächtliche Beherbergung aufzunehmen. Und zu guter Letzt Generell lässt sich festhalten, dass das Kulturzentrum Bremgarten nicht für gesamtgesellschaftliche Probleme verantwortlich gemacht werden kann. (KuZeB, Stellungnahme, 6.12.2003)
Innert der gleichen Frist ersuchen wir sie, sich zur Thematik materiell zu
äussern und Ihre Anliegen und Anträge in einer ergänzenden Eingabe
schriftlich bekannt zu geben. (Stadtrat, 12.11.2003)
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